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Erbrecht

Das internationale Erbrecht gilt immer dann, wenn der jeweilige Erbfall  eine so genannte Auslandsberührung aufweist. Das heißt, dass wenn der  Staatsbürger eines Landes in einem anderen Staat Eigentum hat, das nach seinem Tod dieses Eigentum nicht automatisch in seinen Nachlass fließt. Bevor die Hinterbliebenen erben können, muss hierbei also erst einmal  geklärt werden, welches Erbrecht in dem konkreten Fall Anwendung findet.

Ob das ungarische Erbrecht in einem konkreten Erbfall Anwendung findet oder nicht, hängt im Wesentlichen von der Staatsangehörigkeit des verstorbenen Erblassers ab. Eine Rechtswahl existiert demnach nicht, so dass das Erbrecht Ungarns für alle Erbfälle gilt, in denen der Erblasser ungarischer Staatsbürger war.

Falls der Verstorbene jedoch unbewegliches Vermögen in Ungarn hinterlassen hat, liegt die  diesbezügliche Zuständigkeit stets beim ungarischen  Gesetzgeber,  unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers.  .Dass erklärt, warum in deutschen und Österreichischen  Nachlassverfahren, evtl. vorhandene Immobilien in Ungarn nicht berücksichtigt werden!

Ungarisches Erbrecht unterscheidet sich in einem Punkt ganz erheblich von deutschem oder Österreichischem Recht:

War der verstorbene Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet und hat zudem Kinder oder andere Erben in aufsteigender Linie hinterlassen,  erben diese Personen vorrangig. Neben den Abkömmlingen des Verstorbenen  erwirbt der überlebende Ehegatte Nießbrauchrecht am gesamten Nachlass. Eine Einschränkung dieses Nießbrauchrechts ist jedoch möglich und kann  von den Abkömmlingen eingefordert werden. Zudem können alle Beteiligten  die Ablösung des Nießbrauchs verlangen. Der Nießbrauch an der Immobilie, die dem überlebenden Ehegatten als Wohnsitz dient, ist hiervon ausgeschlossen. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass der überlebende Ehegatte seinen Nießbrauch verliert, wenn er erneut heiratet.

Um hier den tatsächlichen letzten Willen des Erblassers zu erfüllen (z.B.  Erbin soll die Witwe sein) sind wichtige Punkte zu beachten und ggfs. auch Fristen einzuhalten.

Darüber hinaus gibt es noch viele Punkte zu beachten, deren Darstellung hier den Rahmen sprengen würde.

Damit ist der Erbe/die Erben in aller Regel überfordert - zumal in einem fremden Land, dessen Sprache man nicht spricht.

Aus diesem Grunde ist dringend die Einschaltung eines zuverlässigen und spezialisierten Anwaltes zu empfehlen

 

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