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 Gültig bis zum 17.08.2015

Das internationale Erbrecht gilt immer dann, wenn der jeweilige Erbfall  eine sogenannte Auslandsberührung aufweist. Das heißt, dass wenn der  Staatsbürger eines Landes in einem anderen Staat Eigentum hat, das nach seinem Tod dieses Eigentum nicht automatisch in seinen Nachlass fließt. Bevor die Hinterbliebenen erben können, muss hierbei also erst einmal geklärt werden, welches  Erbrecht in dem konkreten Fall Anwendung findet.

Ob das ungarische Erbrecht in einem konkreten Erbfall Anwendung findet oder nicht, hängt im Wesentlichen von der Staatsangehörigkeit des verstorbenen Erblassers ab. Eine Rechtswahl existiert demnach nicht,  so dass das Erbrecht Ungarns für alle Erbfälle gilt, in denen der Erblasser ungarischer Staatsbürger war.


Falls der Verstorbene jedoch unbewegliches Vermögen in Ungarn hinterlassen hat, liegt die  diesbezügliche Zuständigkeit stets beim ungarischen Gesetzgeber,  unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Das erklärt, warum in deutschen und österreichischen Nachlassverfahren, evtl. vorhandene Immobilien in Ungarn nicht berücksichtigt werden!

Ungarisches Erbrecht unterscheidet sich in einem Punkt ganz erheblich von deutschem oder österreichischem Recht:

War der verstorbene Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet und hat zudem Kinder oder andere Erben in aufsteigender Linie hinterlassen, erben diese Personen vorrangig. Neben den Abkömmlingen des Verstorbenen erwirbt der überlebende Ehegatte Nießbrauchrecht am gesamten Nachlass. Eine Einschränkung dieses Nießbrauchrechts ist jedoch möglich und kann  von den Abkömmlingen eingefordert werden. Zudem können alle Beteiligten  die Ablösung des Nießbrauchs verlangen. Der Nießbrauch an der Immobilie, die dem überlebenden Ehegatten als Wohnsitz dient, ist hiervon ausgeschlossen. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass der überlebende Ehegatte seinen Nießbrauch verliert, wenn er erneut heiratet.

Um hier den tatsächlichen letzten Willen des Erblassers zu erfüllen (z.B. Erbin soll die Witwe sein) sind wichtige Punkte zu beachten und ggfs. auch Fristen einzuhalten.


Gültig ab 17.08.2015

ab dem 17.08.2015 hat sich im internationalen Erbrecht manches geändert. Wichtig ist, dass nun das Erbrecht des Landes gilt, in dem der Verstorbene zuletzt gelebt hat (sofern nichts anderes bestimmt ist - z.B. in einem Testament).

Parallel dazu hat sich auch ungarisches Erbrecht geändert. Heute sind die Kinder und der überlebende Ehegatte zu gleichen Teilen erbberechtigt. Geblieben ist allerdings das Nießbrauchsrecht des überlebenden Ehegatten an der gemeinsamen Wohnung.


Trotzdem gibt es noch einige Unterschiede zu deutschem und österreichischem Erbrecht. Also doppelt aufgepasst, wenn der/die Verstorbene zuletzt in Ungarn gelebt hat und auf jeden Fall einen Anwalt einschalten.

Vorteilhaft ist es natürlich für ausländische Erben, das Erbrecht des eigenen Landes ins Spiel zu bringen. Das erleichtert es deutlich, das Geschehen zu verstehen. Im Normalfall findet sich in den meisten Fällen ein Weg, das zu erreichen ...

Und ansonsten gilt unverändert: wer in einem fremden Land mit der dortigen Verwaltung oder gar mit den (Nachlass-)Gerichten zu tun hat ist gut beraten, auf jeden Fall anwaltlichen Rat einzuholen. Das mag ein paar Euro kosten - aber das ist es Wert!